Satzung der
Arbeitsgemeinschaft Ostmitteleuropa e.V. (AGOM)
Stand: Februar 1984
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1,1) Der Verein führt den Namen
„Arbeitsgemeinschaft Ostmitteleuropa“, trägt nach
Eintragung in das Vereinsregister
den Zusatz „e.V.“ und hat seine Sitz in Berlin.
(1,2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(2,1) Der Verein hat die Aufgabe, die Kenntnis
der Landeskunde Ostmitteleuropas,
insbesondere der deutschen
Vertreibungsgebiete, im weitesten Sinne auf
wissenschaftlicher Grundlage zu
fördern, um das Kulturgut der Vertreibungs-
gebiete im Bewusstsein der
Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten
deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten und
weiterzuentwickeln.
(2,2) Zur Erreichung dieser Ziele dienen:
- öffentliche
Vortragsveranstaltungen,
- Fachsitzungen,
- Tagungen,
- Studienfahrten,
- Veröffentlichungen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(3,1) Der Verein dient nach der Satzung und
Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3,2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen als Mitteln des Vereins. Bei
ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins dürfen wie auch immer
geartete Rückzahlungen an die
Mitglieder des Vereins nicht erfolgen.
Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Mitglieder
(4,1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf
schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand binnen
drei Monaten. Mit dem Antrag erkennt der
Bewerber für den Fall seiner
Annahme die Satzung an.
(4,2) Als fördernde Mitglieder können
Einzelpersonen aus Kultur, Wissenschaft, Wirt-
schaft und Verwaltung aufgenommen
werden, ferner juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts, die die Zwecke der
Vereins unterstützen.
(4,3) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des
Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt
werden.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
(5,1) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen
jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
(6,1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluß.
(6,2) Der Austritt kann nur mit vierteljähriger
Frist zum Ende des Geschäftsjahres
durch schriftliche Mitteilung an
den Vorstand erklärt werden. Geht die
Austrittserklärung verspätet ein,
bleibt das Mitglied noch ein weiteres
Geschäftsjahr beitragspflichtig.
(6,3) Der Ausschluß kann durch den Vorstand
erfolgen, wenn das Mitglied mit der
Zahlung der Beiträge länger als ein
Jahr im Rückstand bleibt und wiederholt
gemahnt worden ist.
(6,4) Der Ausschluß kann ferner vom Vorstand
wegen vereinsschädigenden
Verhaltens beschlossen werden.
§ 7
Organe des Vereins
(7,1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(8,1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins. Insbesondere
obliegt ihr:
a) Genehmigung der
Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl des Vorstandes für die
Dauer von zwei Jahren,
c) Wahl zweier Kassenprüfer.
(8,2) Jährlich muß mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluß des
Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mit-
glieder einberufen werden.
(8,3) Tagungsort, Zeit und Tagesordnung
bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederver-
sammlung wird vom Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einberufen. Die
Einberufung muß mindestens mit 14-tägiger Frist
erfolgen.
(8,4) Die Änderung der Satzung oder die
Auflösung des Vereins kann nur
beschlossen werden, wenn dies als
eigenständiger Tagesordnungspunkt
angekündigt worden ist.
(8,5) Die Mitgliederversammlung leitet der
Vorsitzende des Vorstandes oder sein
Stellvertreter, in dessen
Verhinderungsfall ein weiteres Vorstandsmitglied.
(8,6) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
(8,7) Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder, sofern in dieser
Satzung andere Mehrheiten nicht vorgeschrieben
sind.
(8,8) Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
von dem jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und
Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen
soll der genaue Wortlaut angegeben
werden.
§ 9
Vorstand
(9,1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister und
e) bis zu fünf Beisitzern.
(9,2) Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist der
Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende.
(9,3) Der Schatzmeister verwaltet die Konten-
und Kassenführung.
§ 10
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(10,1) Die Änderung der Satzung erfordert
Dreiviertel der Stimmen der erschienenen
Mitglieder.
(10,2) Die Auflösung des Vereins kann nur
erfolgen, wenn in zwei
aufeinanderfolgenden
Mitgliederversammlungen, die mindestens drei Monate
auseinanderliegen, Dreiviertel
der anwesenden Mitglieder dieses beschließen.
(10,3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und
den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine als steuerbegünstigt
besonders anerkannt Körperschaft, die
das Vermögen gemäß § 2 der
Satzung gemeinnützig verwendet. Für die
Übertragung des Vermögens ist die
vorherige Zustimmung des Finanzamtes
erforderlich.
§ 11
(11,1) Der beurkundende Notar wird angewiesen und
bevollmächtigt, Änderungen,
die das Registergericht anregt zu
beantragen.